Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Foodservice

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den umseitig bezeichneten Vertragsabschluss ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen. Diese Bedingungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und schließen jedwede andere Vereinbarung aus. Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (COFREUROP), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Diese gehen in jedem Fall den Handelsbräuchen (COFREUROP) vor. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

2. Lieferung, Gefahrenübergang

Die Warenlieferung erfolgt, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung im Einzelfall, dass der Käufer die Ware in Großmarkthalle München entgegennimmt, sobald wir den Käufer benachrichtigt haben, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen: – soweit die Waren in der Großmarkthalle München ausgeliefert werden, in dem Zeitpunkt, in dem wir den Käufer darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereit steht. – Soweit die Waren nicht in der Großmarkthalle München ausgeliefert werden, in dem Zeitpunkt der Übergabe an die den Transport ausführende Person, oder, wenn der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem wir die Übergabe anbieten. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen einschließlich Betriebsstilllegung, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Hagel- oder Gewitterschäden) oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung seitens seiner Vorlieferanten sind wir von unseren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware getroffen und unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben. Wir verpflichten uns in diesem Fall, unsere Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.

3. Kaufpreis und Zahlung

Der von uns genannte Kaufpreis versteht sich netto Kasse und ist sofort fällig. Wir haben mit Abschluss des Kaufvertrags Anspruch auf sofortige Zahlung des Rechnungsbetrags ohne Abzug. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei uns, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt den Vertrag zu kündigen, Weiterlieferungen an den Käufer auszusetzen und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

4. Gewährleistung/Mängelanzeige

Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch in den in der Anlage 2 der COFREUROP festgesetzten Mängelrügeristen –bei sehr verderblichen Waren der Klasse I innerhalb von 6 Stunden, bei verderblichen Waren der Klasse II innerhalb von 8 Stunden- in sonstigen Fällen unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Dies gilt ebenso bei Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen, sowie bei Falschlieferungen. Verspätet angezeigte Mängel begründen keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer. Diese Regelungen gelten nicht für so genannte versteckte Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung durch den Käufer nicht festgestellt werden konnten. Derartige Mängel sind nach Ihrer Feststellung unverzüglich zu rügen. Der Käufer hat alle zumutbaren wirtschaftlichen und betriebstechnischen Maßnahmen zu ergreifen und vorzuhalten, um etwaige verdeckte Mängel zum frühest möglichen Termin festzustellen. Für den Fall der Gewährleistungspflicht sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern. Sind wir hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen bei Abgang maßgeblich. Kann die Verwiegung erst am Ankunftsort erfolgen, so ist das Gewicht durch amtliche Dokumente zu belegen. Das Verkaufsgewicht wird dann in der Weise ermittelt, dass dem am Ankunftsort festgestellten Gewicht die Toleranzsätze für alle Entfernungen für Schwund und Verderb hinzugerechnet werden, wie sie in der Anlage 1 der COFREUROP angegeben sind.

5. Haftung

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder wenn die Gewährleistungshaftung auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht, welche das Mangelfolgeschadensrisiko einschließt, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für alle sonstigen Ansprüche –egal aus welchen Rechtsgrund-, die gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen wegen Unmöglichkeit, Unvermögen, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sowie aus sonstigen gesetzlichen Haftungstatbeständen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche, welche unmittelbar gegenüber Mitarbeitern, Arbeitnehmern, Angestellten, Stellvertretern und Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Soweit gegenüber dem Verkäufer deliktische Ansprüche geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt. Der Anspruchsberechtigte ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen Anspruchsgründen und -voraussetzungen erlangt hat.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Käufer im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, ohne dass dadurch Verpflichtungen für uns entstehen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die uns zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

7. Annahmeverzug

Wird die verkaufte Ware ganz oder teilweise nicht fristgerecht abgenommen oder vom Käufer im Einvernehmen an uns zurückgegeben, sind wir berechtigt, diese Waren ohne weitere Fristsetzung eigenhändig zu verwerten. Einen sich ergebenden Mindererlös hat der erste Käufer uns zu ersetzen, zuzüglich etwaig weiterer durch den Annahmeverzug entstehender Kosten.

8. Weitere Bestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen Verkäufer und Käufer ergebenden Streitigkeiten aus dem zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Kaufvertrag ist München. Der Verkäufer hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.